Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung

Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung
1. Allgemeines: Die E.-u.R. kann als  Sachversicherung oder als  einfache Betriebsunterbrechungsversicherung (bzw. Klein-Betriebsunterbrechungsversicherung) abgeschlossen werden. Als Sachversicherung ist sie der  Feuer-Sachversicherung verwandt, mit deren Gestaltung sie in vielen Punkten ganz oder fast übereinstimmt.
- Zu unterscheiden sind (1) die E.-u.R. für Geschäfte, Betriebe u.Ä. auf der Grundlage der Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung 87 und zusätzlicher Klauseln und (2) die (hier nicht weiter berücksichtigte) E.-u.R. im Rahmen der verbundenen  Hausratversicherung.
- 2. Versicherte Gefahren: Je nach Vereinbarung (1) Einbruchdiebstahl, (2) Raub innerhalb eines Gebäudes oder Grundstücks, (3) Raub auf Transportwegen, (4) Vandalismus nach einem Einbruch. Die Versicherungsbedingungen enthalten umfangreiche Definitionen der Gefahren  Einbruchdiebstahl und  Raub und eine Reihe von Gefahrenausschlüssen – sowohl allgemeiner Art (Krieg, innere Unruhen, Erdbeben, Kernenergie) als auch E.-u.R.-spezifischer Art (vorsätzliche und grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer oder seinen Repräsentanten, z.B. Schäden durch vorsätzliche Handlungen der Arbeitnehmer während der Betriebszeit).
- 3. Versicherte Schäden: Als Sachversicherung leistet die E.-u.R. Entschädigung für versicherte Sachen, die durch die Verwirklichung einer versicherten Gefahr abhanden kommen, zerstört oder beschädigt werden. Neben den generell versicherten Kostenschäden (Rettungskosten, Schadenfeststellungskosten) können weitere Schäden versichert werden – z.T., wie in Sachversicherungen allgemein üblich, darüber hinaus auch besondere Kostenschäden der E.-u.R., z.B. Reparaturkosten für Gebäudebeschädigungen und Schlossänderungskosten.
- 4. Versicherungsort: Anders als z.B. in der Feuer-Sachversicherung wird in der E.- u.R. zusätzlich vorausgesetzt, dass alle Bedingungen eines Einbruchdiebstahls oder eines Raubs innerhalb des Versicherungsorts eingetreten sind.
- 5. Sicherheitsvorschriften: Es gelten analog die Sicherheitsvorschriften der  Feuer-Sachversicherung. Die Allgemeinen Bedingungen für die Einbruchdiebstahl- und Raubversicherung 87 enthalten zudem besondere Sicherheitsvorschriften u.a. für die Zeiten der Betriebsruhe: ordnungsmäßiger Verschluss der Versicherungsräume und Betätigung aller bei Antragstellung vorhandener und aller zusätzlich vereinbarter Sicherungen.

Lexikon der Economics. 2013.

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